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Recht & Abrechnung 03. Oktober 2026

Welche Sätze gelten, wann sie greifen und was du dokumentieren musst

Mindestlohn im internationalen Güterverkehr 2026: DE, AT, FR und die Dokumentation

Wer mit Lkw über Grenzen fährt, muss in vielen Ländern den dortigen Mindestlohn zahlen – auch wenn der Fahrer in Deutschland angestellt ist. Die Regeln stammen aus dem EU-Entsendepaket und sind durchaus eng dokumentationspflichtig. Hier ein Überblick zu Deutschland, Österreich, Frankreich und der EU-IMI-Meldepflicht – plus Praxistipps zur Lohndokumentation.

Mindestlohn im internationalen Güterverkehr 2026: DE, AT, FR und die Dokumentation

Du fährst von München nach Wien und zurück. Welcher Mindestlohn gilt? Der deutsche für die deutsche Strecke, der österreichische für die österreichische. Klingt einfach – ist in der Praxis aber ein Dokumentations-Albtraum, wenn man's nicht systematisch macht.

Die Grundregel: EU-Entsendung

Seit dem EU-Mobilitätspaket gelten die Mindestlohnregelungen des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer arbeitet, in folgenden Fällen:

  • Kabotage (jede Fahrt innerhalb eines fremden Mitgliedstaats nach internationaler Anlieferung) → immer Entsendung
  • Cross-Trade (z.B. deutscher Spediteur fährt FR → ES, ohne Berührung mit DE) → Entsendung
  • Bilateraler Verkehr (z.B. DE → FR → DE, gleiche Fahrt zurück) → keine Entsendung
  • Transit (durchfahren ohne Be-/Entladung) → keine Entsendung

Vorsicht: Wer Cross-Trade als bilateral deklariert, riskiert empfindliche Bußgelder. Der Frachtbrief ist hier dein wichtigster Beleg.

Deutschland: MiLoG 12,82 €

Der deutsche Mindestlohn nach MiLoG beträgt seit 1. Januar 2025 12,82 € pro Stunde brutto. Für Berufskraftfahrer gilt die Mindestlohn-Kontrolle durch den Zoll, der bei Verdacht Lohnabrechnungen, Stundenaufzeichnungen und Tacho-Daten einsieht.

Was muss dokumentiert werden:

  • Tägliche Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Pausen)
  • Mindestens 2 Jahre Aufbewahrung
  • Lohnabrechnung muss mindestens Mindestlohn-konform sein – auch bei Stückakkord

Achtung: Spesen sind nicht Bestandteil des Mindestlohns! Wer Spesen als Lohn verrechnet, riskiert Nachzahlungen plus Bußgeld.

Österreich: 11,79 € + KV-Lohn

Österreich hat einen sektoralen Tariflohn statt einen allgemeinen Mindestlohn. Für Güterbeförderung gilt der Kollektivvertrag (KV) Güterbeförderung mit aktuell rund 11,79 € Grundstundenlohn (Stand 2025/26), je nach Stufe.

Eingehalten werden müssen:

  • Grundlohn nach KV-Stufe
  • Sonn- und Feiertagszuschlag
  • Mehrarbeit-Zuschläge
  • Diäten (gesetzlich vorgeschrieben, separate Berechnung)

Meldepflicht in Österreich: Vor Antritt der Fahrt im IMI-Portal der EU oder im österreichischen ZKO3-Portal (für reine Österreich-Einsätze).

Frankreich: Macron-Gesetz, SMIC, IMI

Frankreich hat das „Loi Macron" (Macron-Gesetz) bereits 2016 eingeführt und seitdem verschärft. Aktuell gilt:

  • SMIC (Salaire Minimum Interprofessionnel de Croissance): rund 11,88 € pro Stunde (2025), wird jährlich angepasst
  • Für Berufskraftfahrer zusätzlich Branchenmindestlohn nach Convention Collective Transports Routiers
  • Meldepflicht über IMI-Portal der EU vor jeder Fahrt

Vorhaltepflichten:

  • Lohnabrechnung in französischer Sprache auf Verlangen vorlegen
  • Arbeitsvertrag in Frankreich verfügbar (digital ausreicht)
  • „Représentant en France": deutsche Spediteure müssen einen Vertreter in Frankreich benennen, der Behörden gegenüber sprechfähig ist (kann ein französischer Dienstleister sein)

Verstöße werden in Frankreich mit Bußgeldern bis 750 € pro Verstoß und Fahrer geahndet – das summiert sich schnell.

Andere relevante Länder

Land Mindestlohn (ca., 2025) Meldepflicht
Niederlande 14,06 € IMI
Belgien 12,82 € LIMOSA + IMI
Italien sektoraler Tarif IMI
Spanien 8,87 € IMI
Polen 6,33 € IMI
Tschechien 7,06 € IMI

Hinweis: Das Niveau der Mindestlöhne ist sehr unterschiedlich – das ist auch der historische Grund für das Mobilitätspaket. Wer als westeuropäischer Spediteur osteuropäische Fahrer einsetzt, kann nicht mehr einfach den polnischen Lohn auf einer französischen Strecke zahlen.

IMI-Meldung – wie geht das?

Die IMI-Meldung ist eine Online-Meldung im Portal der EU-Kommission. Pro Fahrt mit Entsendung muss vor Antritt gemeldet werden:

  • Spediteur-Daten (USt-ID, Adresse, Lizenz)
  • Fahrer-Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, Lizenz)
  • Fahrzeug-Daten (Kennzeichen, Halter)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Entsendung
  • Empfänger im Zielland

Pro Fahrer eine Meldung, gültig für 6 Monate. Wer mehrere Touren pro Monat fährt, kann sich also mit einer Meldung mehrere Fahrten abdecken.

Praxistipps zur Dokumentation

Das größte Risiko sind nicht die Mindestlohn-Sätze selbst, sondern die Dokumentation. Wer im Audit kein durchgängiges Stundenprotokoll vorlegen kann, zahlt nach – auch wenn er korrekt entlohnt hat.

  • TMS oder Telematik nutzen, das die Position des Fahrers pro Kalenderminute speichert. Daraus kannst du nachweisen, welche Strecke in welchem Land lag.
  • Lohnabrechnung aufschlüsseln nach Ländern-Arbeitszeit, wenn relevant. Bei vielen Cross-Trade-Fahrten lohnt sich Spezialsoftware.
  • 2 Jahre archivieren – die Kontroll-Frist in Deutschland (Zoll) ist 2 Jahre, in Frankreich teils 3 Jahre.
  • Beauftragten benennen in jedem Land, in dem du regelmäßig entsendest – das spart Stress bei Kontrollen.

Häufige Fragen

Mein Fahrer war 2 Stunden in Belgien zum Tanken – Entsendung? Nein, reines Tanken oder Pausen sind keine Entsendung. Erst Be- oder Entladung im jeweiligen Land löst die Pflicht aus.

Muss ich auch für Subunternehmer den Mindestlohn melden? Nein, der Subunternehmer ist eigener Arbeitgeber und meldet selbst. Aber: Du als Auftraggeber haftest mit (Generalunternehmerhaftung in Deutschland), wenn dein Sub den Mindestlohn nicht zahlt.

Was ist mit Bereitschaftszeit? Bereitschaftszeit ist in der Regel Arbeitszeit und mindestlohn-pflichtig. Details unterscheiden sich nach Land – im Zweifel von einem Steuerberater oder Arbeitsrechtler beraten lassen.


Quellen:

  • Richtlinie (EU) 2020/1057 (Entsendung von Kraftfahrern)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) Deutschland
  • ZKO3-Portal Österreich
  • Loi Macron Frankreich

Hinweis: Stand Mai 2026. Mindestlöhne werden jährlich angepasst – aktuelle Sätze immer beim BAG oder zuständigen Behörden des Ziellandes prüfen.

Cover: KI-generiert mit OpenAI gpt-image-1

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